Wir berechnen die Kosten für erbrachte Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die telefonische Erstberatung ist kostenlos. Eine Haftung ist jedoch in diesem Fall auch ausgeschlossen.
Honorarberechnung
Gerne sind wir jederzeit bereit auf Wunsch des Mandanten einen Überblick über das voraussichtlich entstehende Honorar zu verschaffen. So kein Zeit- oder Pauschalhonorar vereinbart wird, rechnen wir nach dem Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz (RVG) – https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/ – ausgehend vom Gegenstandswert/Streitwert – ab.
Rechtsschutzversicherungen
Grundsätzlich haben Sie die freie Wahl des Anwalts und müssen sich nicht durch Ihre Versicherung verweisen lassen. Wir können ausnahmslos mit allen Rechtsschutzversicherungen abrechnen, sofern diese in der jeweiligen Sache Kostendeckung erteilen. Gern sind wir Ihnen behilflich mit der Korrespondenz mit ihrer Versicherung. Wir bemühen uns jederzeit für Sie um die Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung. Allerdings weise ich ausdrücklich darauf hin, daß diesseits keinerlei Haftung oder Garantien für die Kostenübernahme durch die RSV übernommen wird und daß Sie als Mandant grundsätzlich für die entstehenden kosten haften.
Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe
Natürlich übernehmen wir auch Mandate im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Allerdings hängt die Übernahme auch von der zeitlichen Machbarkeit ab.
Für Mandanten ohne hinreichendes Einkommen ist die Möglichkeit gegeben, für die außergerichtliche Beratung und/oder Tätigkeit des Rechtsanwalts Beratungshilfe bei dem Amtsgericht am Wohnsitz zu beantragen.Für die Beantragung müssen Sie Ihre Einkommensunterlagen bzw. Ihren Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe sowie Ihren Mietvertrag vorlegen. Im Fall einer Bewilligung entstehen Ihnen lediglich Kosten in Höhe von 10,00 EUR als Selbstbeteiligung.
Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellung erfolgt durch uns. Ausschließlich das regelmäßige Ausfüllen eines Formulares durch Sie ist von Nöten, welches Ihnen von uns ausgehändigt wird.
Pauschalhonorar
In besonderen Fällen ist es möglich mit Ihnen ein Pauschalhonorar zu vereinbarem, soweit diese Abrechnung sachlich und nach der Art der Sachlage angemessen ist sowie keine Abrechnung nach der Gebührenordnung vorgeschrieben ist.
Schadensregulierung (Verkehrsunfall, sonstige Unfälle)
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlt grundsätzlich die Kosten unserer Inanspruchnahme. Es entstehen Ihnen demnach keine Kosten, wenn Sie uns beauftragen, um Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Sollten Sie allerdings den Unfall verschuldet haben, würde in diesem Fall Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen, so Sie einen Vertrag mit einer Rechtsschutzversicherungabgeschlossen haben.
Erfolgshonorar
Grundsätzlich ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in definierten Ausnahmefällen durch eine schriftliche Vereinbarung möglich.
Weitere Informationen finden Sie hier http://www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-honorare/